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Infos über und von Werner Szybalski (Münster)

Gibt es ein Mitbestimmungrecht bei freiwilligen Gehaltszulagen

Hat der Betriebsrat eine Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber neuen Mitarbeiter*innen in der höchsten Gehaltsstufe zusätzlich freiwillige Gehaltszulagen zahlt? Und widerspricht es der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, wenn der Arbeitgeber seinen Bestandsmitarbeiter*innen (also bereits im Unternehmen angestellten) diese nicht gewährt?

Diese Fragen standen am Mittwoch beim Gütetermin zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Münster im Fokus. Der Betriebsrat der Aschendorff Medien GmbH & Co. KG (Westfälische Nachrichten) hatte einer derartigen Eingruppierung eines neu eingestellten Redakteurs in der höchsten Gehaltsstufe nicht zugestimmt, weil er bei diesem Präzedenzfall einen Verstoß gegen das verlagsinterne Vergütungssystem geltend machte. Der Arbeitgeber hatte deshalb ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Am Ende des Gütetermins nahm der Betriebsrat zwar – nicht überraschend – seine Zustimmungsverweigerung zurück. Doch der Arbeitgeber musste sich zu Recht die Frage gefallen lassen, warum er dann seinen Bestandsredakteur*innen derartige Zulagen stets verweigert hat und wird ihnen das wohl erklären müssen.

Enorme Unzufriedenheit im Verlag

Der Aschendorff-Verlag ist schon vor Jahren aus der Tarifpartnerschaft mit den Gewerkschaften einseitig ausgestiegen, was zu deutlich niedrigeren Gehältern als im Tarif geführt hat und inzwischen enorme Unzufriedenheit im Verlag zur Folge hat. „Es mag deshalb zunächst paradox klingen, dass der Betriebstrat nun einer Zulage zur höchsten Stufe für Redakteur*innen bei einer Neueinstellung nicht zugestimmt hat“, sagte der Betriebsratsvorsitzende, Kristian van Bentem, im Gütetermin. „Aber der Betriebsrat hat die Zustimmung nicht deshalb verweigert, weil er nicht möchte, dass der neue Redakteur so viel verdient. Denn er bekommt mit dieser Zulage oberhalb der höchsten Vergütungsstufe bei Aschendorff sogar noch viel zu wenig. Schließlich liegt er damit rund 550 € unterhalb der im Vergleich anzusetzenden tariflichen Vergütung, die eigentlich der Maßstab sein sollte“, betonte der BR-Vorsitzende.

Vergütungswillkür im Unternehmen

Es gehe stattdessen um Vergütungswillkür in Unternehmen, die untertarifliche Löhne zahlen. Was der Arbeitgeber mache, widerspreche dem Gebot der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Verdienten Bestandsredakteur*innen verweigere der Arbeitgeber höhere Gehälter mit der Argumentation, dass sie ja bereits die höchste Stufe im Vergütungssystem von Aschendorff erreicht hätten und frei verhandelte höhere Gehälter (FV) nur für Redaktions- und Ressortleiter oder als Funktionszulagen für zusätzliche Tätigkeiten möglich seien. Nun zahle der Arbeitgeber aber entgegen dieser von ihm selbst intern stets vorgebrachten Argumentation einem von extern neu eingestellten Mitarbeiter durch Zahlung einer Zulage faktisch sehr wohl ein höheres FV-Gehalt, weil dieser das eben verlange. Das sei natürlich erfreulich. Dann solle Aschendorff dies aber bitte auch seinen verdienten Bestandsmitarbeiter*innen gewähren. „Die wollen das nämlich auch.“

Ansgar Breulmann (l.) und Kristian van Bentem vom Betriebsrat der Aschendorff Medien GmbH & Co. KG (u.a. Westfälische Nachrichten) im Arbeitsgericht Münster. (Foto: Werner Szybalski)

„Arbeitnehmermarkt“ mit sehr guter Verhandlungsposition für neue Redakteure

Der Richter erklärte, dass dies die Folge der allgemeinen Entwicklung zu einem „Arbeitnehmermarkt“ sei. Lohnungerechtigkeit gebe es inzwischen weniger innerhalb der Betriebe als neuerdings vor allem zwischen bereits angestellten und neu angestellten Mitarbeitern, die höhere Gehälter fordern. Rechtlich sei es aber so, dass der Betriebsrat bei der Zahlung freiwilliger Zulagen nicht in der Mitbestimmung sei. Der Arbeitgeber dürfe diese nach eigenem Ermessen gewähren.

„Wir nehmen die Einschätzung des Gerichts […] positiv und erfreut zur Kenntnis“

Kristian van Bentem, Betriebsratsvorsitzender Aschendorff Medien GmbH & Co. KG

Für den Betriebsrat wurde daraufhin die Rücknahme der Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung erklärt. „Wir nehmen die Einschätzung des Gerichts, dass der Arbeitgeber sehr wohl derartige Zulagen zahlen kann, die letztlich zu einem FV-Gehalt führen, sogar positiv und erfreut zur Kenntnis“, sagte der Betriebsratsvorsitzende. „Denn wir gehen natürlich davon aus, dass der Arbeitgeber auch Bestandskolleg*innen entsprechende Zulagenwünsche künftig nicht mehr mit der Begründung ablehnen wird, sie hätten doch schon die höchste Stufe erreicht“, betonte er und stellte fest: „Das ist eine gute Nachricht für unsere Bestandskolleg*innen – und hoffentlich der erste Schritt zurück in den Tarif.“

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